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Boleslaw IV. lässt sich durch die Vermittelung des Kaisers bewegen, Schlesien, (sacra Silencii donat provincia Vinc.), den Kindern des Wladislaw abzutreten, ohne jedoch, wie gegenüber der gewöhnlichen Annahme ausdrücklich hervorgehoben werden mag. der in der poln. Senioratsverfassung liegenden Oberhoheit des poln. Grossfürsten über dieses Land und seiner Herzöge zu entsagen (vgl. Grünhagen in d. schles. Zeitschr. XI. 401). Das Jahr in d. Ann. cap. Crac. 591, Vinc. Kadl. Bielowski M. P. II. 372 (der übrigens nicht, wie Röpell 362 Anm. 27 will, die Mitwirkung des Kaisers ganz verschweigt, sondern dieselbe blos, und wohl auch nicht mit Unrecht, auf gütliche Verwendung beschränkt wissen will), Godyslaw (Boguph.) Mon.. Pol. II. 524, der aber in sehr konfuser Weise König Konrad III. beharrlich hereinbringt. Boleslaw IV. behält sich hierbei einige schlesische Städte zurück. Vinc. Kadl. 372, während seine Neffen Boleslaw der Lange (altus) und Mesco Schlesien in. der Weise theilen, dass Boleslaw den bei weitem grössten Theil, Mesco dagegen nur das Herzogthum Ratibor erhält, der dritte Bruder Konrad aber als unmündig noch in einem deutschen Kloster zurückbehalten bleibt. Godyslaw (Boguphal) Sommersbg. I. 43 u. 46, Mon. Pol. II. 524, Chron. Polono - Siles. 562, Chr. princ. Pol. 96. Wenn Boguph. Mesco gleich auch Oppeln erhalten lässt, so ist dies ein erklärlicher aber mit den weiter zu erzählenden Thatsachen nicht in Einklang zu bringender Irrthum.

Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.